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ECHT Hust - Das Magazin

48 | 49 ECHT HUST | Immobilien Grundsätzlich gilt: Ein Wechsel der Hausverwaltung kann während der regulären Vertragslaufzeit von der Eigentümergemeinschaft lediglich in Ausnahme- fällen durchgeführt werden. Für einen Wechsel muss eine triftige Ursache vorliegen (z. B. ein grober Fehler seitens der Hausverwaltung, wie die Veruntreuung der Einnahmen, eine Vorteilsnahme, zweimalig keine Eigentümerversammlung). Genaue Gründe für eine Abberufung muss man als Eigentümer jedoch nicht angeben. Verwalterverträge werden nicht automatisch verlängert. So haben der Eigentümer und alle weiteren Wahlberechtigten zum Ablauf der Vertragsdauer (Gel- tungsdauer), die meist zwischen drei und fünf Jahren liegt, die Möglichkeit, sich um eine andere Hausverwaltung zu bemühen. Als Laie ist es nicht einfach, sich einen Überblick in diesem Dickicht zu verschaffen, ganz abgesehen von Formfehlern, die zu einer Nichtigkeit des aufgesetzten Vertrags führen, selbst wenn alle sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind. Folgende praktischen Tipps schaffen die optimale Grundlage für eine sichere Durchführung des Wechsels. VIELE EIGENTÜMER SIND AUS UNTER- SCHIEDLICHEN GRÜNDEN MIT IHRER HAUSVERWALTUNG UNZUFRIEDEN. UM DIE SITUATION ZU ENTSPANNEN UND MEHR EINBLICK IN DIE VORGEHENSWEISE DER HAUSVERWALTUNG ZU ERHALTEN, IST EIN WECHSEL DER HAUSVERWALTUNG OFT DER EINZIGE AUSWEG. UNZUFRIEDEN MIT IHRER HAUSVERWALTUNG? HAUSVERWALTUNG OHNE PROBLEME WECHSELN I.WIEKANNDIEEIGENTÜMERGEMEINSCHAFTSICHVON DERHAUSVERWALTUNGTRENNEN? Es gibt zwei Möglichkeiten, den Vertrag zu kündigen: VERTRAG LÄUFT AUS – Die Verwaltung wird nicht wiederbestellt. Es sind keine weiteren Maßnahmen der Eigentümergemeinschaft erforderlich. VORZEITIGE KÜNDIGUNG – Hierzu kann es mehrere Gründe geben, vor allem wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Hausverwaltung und Eigentümern gestört ist und eine Zusammenarbeit nicht mehr möglich ist. Dies ist beispielsweise bei Veruntreu- ung der Hausgelder der Fall. Weitere Gründe für eine vorzeitige Kündigung sind: • Keine Vorlage der Abrechnung im Wirtschaftsjahr • Kontoführung nicht getrennt von eigenem Vermögen • Gestörte Zusammenarbeit • Fehlendes Beschlussbuch

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